Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Da Schäden aus vermietetem Grundbesitz nicht von der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, benötigen Sie eine Haus- und Grundbesitzversicherung. Sie deckt Schäden ab, die Benutzern der Immobilie (z.B. Mietern) oder Passanten entstehen - z.B. durch Ausrutschen oder herunterfallende Gegenstände.

Grundbesitzerhaftpflicht

Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (auch Haus- und/oder Grundstückshaftpflichtversicherung genannt) schützt den Haus- und Grundstücksbesitzer vor den finanziellen Folgen, falls er auf Grund gesetzlicher Bestimmungen privatrechtlichen Inhalts als Haus- und Grundstücksbesitzer  in Anspruch genommen wird.

Haftpflicht ist die Verpflichtung zum Schadenersatz gegenüber Dritten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss jeder für den Schaden in unbegrenzter Höhe einstehen, den er schuldhaft (d. h. fahrlässig) verursacht hat. So hat der Haus- und Grundbesitzer, der Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutznießer sein kann, für Schäden Dritter aufzukommen, die durch Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten verursacht worden sind (z. B. bauliche Mängel oder die Verletzung der Räum- und Streupflicht).

Die maximale Entschädigung richtet sich nach der vereinbarten Deckungssumme, die bei mehreren Schäden in einem Versicherungsjahr auf das Doppelte begrenzt ist.

Versichert ist der Haus- und Grundbesitzer als natürliche und/oder juristische Person. Versichert sind auch alle Personen, die in seinem Auftrag im Rahmen eines Arbeitsvertrages Tätigkeiten, z. B. der Reinigung, Beleuchtung, Verwaltung und Gartenpflege, verrichten. Dieses gilt auch für Personen, die unentgeltlich für den Haus- und Grundbesitzer arbeiten.

Schadensarten

Personenschäden sind Schadenereignisse, die den Tod, eine Verletzung oder eine Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge hatten. Von Sachschäden spricht man, wenn Sachen beschädigt, zerstört oder vernichtet wurden.

Unter die Personenschäden fallen u. a. Heilbehandlungskosten, Krankenhauskosten, Kosten für eine Haushaltshilfe und Schmerzensgeld.

Unter die Sachschäden fallen u. a. Reparaturkosten, Wiederbeschaffungskosten, Renovierungskosten und Wertverlust. Entschädigt wird stets auf Zeitwertbasis, weil der Schädiger nur verpflichtet ist, den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre (§  249 BGB).

Auch Vermögensschäden werden ersetzt, sofern sie die Folge eines versicherten Personen- oder Sachschadens sind, z. B.: Verdienstausfall, Nutzungsausfall, Gewinnminderung oder -ausfall.


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